29.07.2016 - Wenn Sie während (eines Teils) der Ausbildung keinerlei Einkünfte erzielen, empfehlen wir Ihnen jedes Jahr eine freiwillige Einkommensteuererklärung abzugeben. Damit können Sie die Kosten für die Ausbildung als vorweggenommene Werbungskosten (bei einer künftig angestrebten Anstellung) oder als vorweggenommene Betriebsausgaben (bei einer künftigen angestrebten Selbstständigkeit) geltend machen. Hierbei vermerkt das Finanzamt einen Verlustvortrag in Höhe der im jeweiligen Jahr angefallenen Ausbildungskosten, der zeitlich unbegrenzt mit Ihren Einnahmen in den Folgejahren verrechnet wird und damit die dann anfallenden Steuern vermindert.
Falls Sie aus einer Anstellung oder als Selbstständiger (z.B. Im Rahmen der Tätigkeit in der Institutsambulanz) Einnahmen erzielen, können Sie die Kosten für die Ausbildung als Werbungskosten in Ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen. Informationen zu Einkommenssteuern und Formularen finden Sie unter: