FAQ - Häufig gestellte Fragen (Frequently asked Questions)
Ausbildungsumfang
Entsprechend dem Psychotherapeutengesetz besteht die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten aus folgenden Teilen:
Theoretische Ausbildung: 600 Std.
Praktikum (psychiatrisch): 1200 Std.
Praktikum (psychosomat.): 600 Std.
Behandlungstunden: 600 Std.
Supervision: 150 Std.
Selbsterfahrung: 120 Std.
Jedes Semester ist so organisiert, dass eine Teilnahme an der Ausbildung neben einer Berufstätigkeit möglich ist. Die Seminare finden einmal pro Woche, werktags von 19.00-22.00 Uhr statt. Etwa ein bis zweimal pro Monat findet ein ganztägiger Workshop statt, samstags oder sonntags jeweils von 9.00-17.00 Uhr.
Ambulanzmitarbeit
Wir sind froh, den Ausbildungsteilnehmern für die Patientenbehandlung innerhalb der AVR-Ambulanz derzeit 47,50 Euro pro therapeutischer Sprechstunde sowie pro genehmigter Therapiestunde auszahlen zu können (für probatorische Sitzungen je 30,- Euro). Der so theoretisch mögliche Ertrag bei 600 Behandlungsstunden liegt über den Gesamtkosten für die Ausbildungskosten im AVR (für Theorieseminare, Selbsterfahrung und Supervision)!
Anrechenbarkeit anderer abgeschlossener Ausbildungen
Voraussetzung ist, dass es sich um eine reguläre (mind. mehrjährige) psychotherapeutische Ausbildung nach dem Hochschulabschluss handelt. Die Ausbildung muss an einem Institut mit Zeugnis oder Diplom abgeschlossen sein.
Die Anrechnung von praktischer Ausbildung (Behandlungstätigkeit) und Supervision ist grundsätzlich nicht möglich.
Jede Anrechnung muss schriftlich über die Ausbildungsstätte unter Beifügung von Nachweisen beantragt werden. Die Regierung entscheidet darüber (kostenpflichtig). Entsprechende Formblätter zur Beantragung können Sie auf Anfrage von uns erhalten.
Anwesenheit als Zuhörer bei staatlichen Prüfungen
Der Prüfungskommissionsvorsitzende kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern bei dem mündlichen Teil der Prüfung gestatten, vorausgesetzt, die Prüfer und Prüfungskandidaten erklären sich einverstanden. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Interessenten müssen sich bis spätestens um 08.15 Uhr an Prüfungstagen am Prüfungsort einfinden, um die Entscheidung des Kommissionsvorsitzenden einzuholen.
BAföG
Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAFöG) und der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie (PsychThG)
Das Landesamt für Ausbildungsförderung hat für den Besuch der dreijährigen Vollzeitausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten dem AVR Ausbildungs-förderung nach BAföG gewährt. Die Förderung gilt ausschließlich im Rahmen der dreijährigen Vollzeitform. Die Ausbildungsförderung gleicht der Förderung von Studierenden an Hochschulen. Die Förderung wird daher gemäß §7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG als Bankdarlehen nach § 18c BAföG geleistet.
Die örtliche Zuständigkeit liegt beim Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Niederbayern/Oberpfalz.
Dokumentation der 30 Fälle im Rahmen des psychiatrischen Praktikums
Zum Ausbildungsumfang des praktischen Teils: Es sind 1200 Stunden in der Psychiatrie (hier sind die 30 Fälle anzusiedeln) und 600 Stunden in einer von einem
Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung (Psychosomatik) abzuleisten. Zur Dokumentation der Beteiligung an diesen 30 Fällen verwenden Sie die entsprechende Praktikumsbescheinigung.
Dokumentation der 600 Behandlungsstunden
Der Supervisor muss zu Beginn jedes Behandlungsfalls unterzeichnen, dass der Patient als Ausbildungsfall geeignet ist. Zu allen Behandlungsfällen, die im Rahmen dieser 600 Stunden unter Supervision durchgeführt werden müssen Therapieanträge mit Verlaufsdokumentation gemäß den Richtlinien der KV erstellt und mit dem Supervisor besprochen werden. Alle dokumentierten ‚Fälle’ (aus den 600 Behandlungsstunden) werden abschließend beim AVR eingereicht. Es müssen mindestens 6 abgeschlossene Fälle sein. Sie sollen sich bezüglich Diagnose, Alter des Patienten und Therapieverfahren unterscheiden.
Wiederum 2 von den Falldokumentationen müssen nach Prüfung durch das Institut zur mündlichen Abschlussprüfung bei der Regierung von Oberbayern eingereicht werden. Der Supervisor dieser Fälle kann nicht Mitglied der Prüfungskommission werden.
Gruppensupervision
Die Möglichkeit eine Gruppensupervision (z.B. 2 UE = 90 min) bei einer Gruppengröße von 2 Personen doppelt zu werten besteht leider nicht. Dem Konzept
der Gruppensupervision liegt ja die Annahme zu Grunde, dass die Teilnehmer wechselseitig voneinander profitieren, auch wenn sie gerade keinen Fall vorstellen.
Wenn Sie aus Ihrem Kurs keine anderen geeigneten Teilnehmer für eine Gruppensupervision finden, wenden Sie sich bitte an den/die Supervisor/in, zu dem/der Sie gehen möchten. Vielleicht gibt es ja dort schon Anfragen oder der/die Supervisor/in hat einen Platz in einer Gruppe frei.
Höchstdauer der Ausbildung
Die Ausbildung nach dem Psychotherapeutengesetz (altes Modell) muss bis spätestens 2032 abgeschlossen sein.
Patientenbehandlungen
Patienten für die Therapien im Rahmen der praktischen Ausbildung kann man sowohl in der PiP-Stelle als auch (nach bestandener Zwischenprüfung) in der Ambulanz des AVR rekrutieren. Beachten Sie bitte, dass die 600 Stunden Patientenbehandlungen, sofern sie in der PiP-Stelle rekrutiert werden, jedoch außerhalb der 1200 Stunden des regulären Praktikums erbracht werden müssen. Sie müssen also ‚ausstempeln’ oder anderweitig dokumentieren, dass die Behandlungszeiten nicht in die PiP-Zeiten fallen.
Praktikum (PiP*)
Eine Liste unserer Kooperationskliniken enthält die Ausbildungsmappe. Ob in diesen Kliniken PiP-Stellen* frei sind, erfahren Sie auf Anfrage bei eben diesen Kliniken (das AVR übernimmt keine Vermittlerfunktion). Wenn Sie in einer Klinik das Praktikum machen wollen, die auf unserer Liste nicht verzeichnet ist, dann teilen Sie uns dies mit. Wenn die Klinik die Voraussetzungen des Gesetzgebers als Ausbildungsstelle für PiP erfüllt, ist es durchaus möglich, dass das AVR einen individuellen Kooperationsvertrag mit einer weiteren Klinik abschließt.
Das PiP umfasst 1200 Stunden Psychiatriezeit, die innerhalb von mind. 8 Monaten, bzw. die 600 Stunden Psychosomatik in mind. 4 Monaten absolviert werden sollten.
Wenn Sie das Praktikum nicht ‚am Stück’ absolvieren können, ist zu beachten, dass das PiP in Blöcken von mindestens 3 Monaten und zu jeweils mindestens 20 Wochenstunden abgeleistet werden muss.
* PiP-Stelle: eigentlich PPiA = Psychologische Psychotherapeut/in in Ausbildung, abgekürzt sog. PiP-Stelle = Psychologe/in im Praktikum
Patienten-Behandlung in privater Praxis
Patientenbehandlungen in eigener Praxis sind im Rahmen der Ausbildung nach PsychThG nicht anrechenbar.
Steuerliche Absetzbarkeit der Ausbildung
Der Bundesfinanzhof hat in seinen Urteilen Az.VI R 120/01 und Az.VI R 137/01 anerkannt, dass die Kosten für eine Weiterbildung nun als Werbungskosten und nicht mehr, wie bisher, als Sonderausgaben zu betrachten sind. Das bedeutet, dass nun die gesamten Ausbildungskosten incl. Fahrtkosten und Verpflegung steuerlich abgesetzt werden können, was die Ausbildungskosten indirekt senkt. (Weitere Infos finden Sie in der Zeitschrift Finanztest 3/2003). Die Ausbildungskosten werden dann als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt vermerkt einen Verlustvortrag, der mit den späteren Einnahmen verrechnet wird. Wir empfehlen auf jeden Fall, einen fachkundigen Steuerexperten zu konsultieren, um einen professionellen Rat zu erhalten.
Supervision
In der Gesamtausbildung sind mindestens 150 Stunden Supervision bei 600 Therapiestunden nachzuweisen, die bei mindestens drei Supervisoren, die vom AVR anerkannt sind, absolviert werden. Von diesen 150 Supervisionsstunden müssen mind. 50 Stunden im Rahmen von Einzelsupervision abgeleistet werden.
In einer Einzelsupervisionssitzung (45 Minuten) können 2 Fälle und in einer Gruppensupervision (90 Minuten) 4 Fälle besprochen werden.
Grundsätzlich ist jeder Patient zu Beginn der Behandlung dem Supervisor vorzustellen. Wie, das ist mit dem jeweiligen Supervisor abzusprechen. Wünschenswert ist eine Live-Supervision, möglich ist auch eine Videoaufnahme von einer der ersten 5 Therapiestunden. Daneben können weitere Live-Supervisionen im Therapieverlauf didaktisch sinnvoll sein.
Eine erste Fassung der Falldokumentation ist zu Beginn der Behandlung dem Supervisor vorzulegen und mit ihm zu besprechen. Ein erster Fallbericht (einschl. Verhaltens- u. Bedingungsanalyse) sollte bis eine Woche vor einer Live-Supervision dem Supervisor zugeschickt werden, um im Anschluss an die Live-Supervision diskutiert werden zu können. Bei Live-Supervisionen, die in erster Linie der Klärung von Diagnose und Indikation dienen, ist ein Kurzbericht (max. 1 DIN-A-4 Seite) ausreichen. Generell ist die Vorlage und Bearbeitung der Falldokumentation Bestandteil der Supervision.
Bei Fallvorstellungen im Rahmen von Fallseminaren wird dem Teilnehmer der einen Fall vorstellt, eine Doppelstunde Gruppensupervision (2 UE) angerechnet, sofern der Dozent 14 Tage (die Teilnehmer ca. 1 Woche) vor der Veranstaltung einen schriftlichen Fallbericht erhalten hat.
Therapiefälle
Frage eine Teilnehmers: „Ich hatte Sie vor längerer Zeit schon einmal gefragt, ob ich auch ‚TÜV-Fälle’ in die Supervision einbringen könnte. Ich hätte aktuell einen Fall, der Cannabis und Amphetamine über längere Zeit konsumiert hat und nach dreimonatigem Abstinenzversuch wieder rückfällig geworden ist. Er kommt zu mir natürlich weil er MPU machen muss, allerdings kann er die erst in einem Jahr machen (wegen der Drogenscreeningreihe). Er hält aktuell wieder Abstinenz ein und sein Arbeitsauftrag ist, langfristig von den Drogen weg zu kommen und dafür auch längerfristig mit mir zusammen zu arbeiten. Es ist die klassische VT-Vorgehensweise mit Klärung der Motivation, Erstellung eines Bedingungsmodells etc. geplant. Das habe ich ihm auch schon so erklärt.
à Antwort: Inhaltlich ja, wunderbar. Diesen Patienten können Sie auf jeden Fall einbringen, weil er die Bedingungen erfüllt, die im Kassenverfahren von einem Patienten ‚verlangt’ werden: Stichwort ‚Krankheitswürdigkeit’/Indikation gegeben. Jedoch muss der Patient dann im Rahmen der Tätigkeit in der Institutsambulanz behandelt werden und kann nicht in eigener Praxis oder einer Institution, die nicht mit dem AVR kooperiert behandelt werden.
Theoretische Ausbildung
Frage: Kann man ein IBP-Seminar bei einer AVR-anerkannten Dozent/in als Theoriestunden im Rahmen der AVR-Ausbildung anerkennen lassen?
Antwort: Leider nein. ‚Externe’ Fortbildungsveranstaltungen dürfen vom Gesetz her nicht für die Ausbildung anerkannt werden, da die staatliche Anerkennung des AVR nur für das von der Regierung anerkannte Curriculum gilt.
Video-Präsentation in der Supervision
Ist aus Sicht des AVR mindestens einmal pro Fall wünschenswert, aber kein Muss (z.B. wenn Pat. die Einwilligung zur Videoaufnahme verweigert). Bitte sprechen Sie dies im Einzelfall mit Ihrem Supervisor ab.
Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung am AVR
Die Überprüfung der Zugangsqualifikationen liegt zunächst bei dem Institut, bei dem sich ein/e Teilnehmer/in bewirbt. Die Zugangsqualifikationen sind im Psychotherapeutengesetz (PsychThG) festgeschrieben. Bei Unklarheiten über die Zulassungsqualifikation ist mit der zuständigen Behörde, der Regierung von Oberbayern Kontakt aufzunehmen. Wenn es um die Frage der Gleichwertigkeit ausländischer Studiengänge geht, sollten sich Interessierte immer an die Regierung wenden. Die Regierung von Oberbayern stellt dann eine Gleichwertigkeitsbescheinigung aus.
Die österreichischen Abschlüsse werden als gleichwertige Studienabschlüsse üblicherweise für den Zugang zur Ausbildung anerkannt (sofern das Fach „Klinische Psychologie“ Teil der Abschlussprüfung war). Jedoch behält sich die Regierung Oberbayern immer eine Prüfung ausländischer Hochschulabschlüsse vor. Entsprechende Bescheinigungen sind dem Ausbildungsinstitut vorzulegen.