Ausbildung zum/zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/in (KJP)
Zulassungsvoraussetzungen
gültig ab dem 01.06.2018
Es werden nur noch Masterabschlüsse (formal zutreffend bezeichnet) in Pädagogik, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Erziehungswissenschaften und Bildungswissenschaften sowie Psychologie (siehe Zugangsvoraussetzungen für PP) anerkannt.
Anderslautende Masterabschlüsse sind grundsätzlich nicht (mehr) geeignet. Eine inhaltliche (qualitative, materielle) Überprüfung von anderslautenden Studiengängen durch das Landesprüfungsamt entfällt.
Der berechtigte Masterstudienabschluss muss nicht mehr konsekutiv auf einen Bachelorabschluss aufbauen. Das vor dem Masterstudium absolvierte Bachelorstudium ist daher nicht mehr entscheidend.
Die obigen Ausführungen gelten für alle geeigneten Masterabschlüsse in Psychologie, die an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule
- des Inlands oder
- in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder
- in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
erworben wurden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b PsychThG).
Übergangsweise können auch folgende Abschlüsse weiterhin anerkannt werden, sofern diese bis spätestens 30.06.2014 aufgenommen wurden
der Abschluss eines erziehungswissenschaftlichen Diplomstudiengangs an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen; dies sind folgende Abschlüsse:
Diplom-Pädagoge
Diplom-Sozialpädagoge
Diplom-Sonderpädagoge
Diplom-Heilpädagoge
Magisterabschlüsse in Pädagogik i. S. d. § 19 Abs. 4 HRG / Art. 86 a Abs. 4 BayHSchG (sog. konsekutive Studienabschlüsse),
(grundständiger) Magisterabschluss mit Hauptfach Pädagogik oder Sonderpädagogik,
Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Sonder-schulen und an beruflichen Schulen gemäß LPO I in sämtlichen Fächerverbindungen,
Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Gymnasien (gemäß LPO I) mit einer Fächerverbindung mit vertieftem Studium der Fächer Psychologie, Pädagogik oder schulpsychologischem Schwerpunkt,
Lehramtsabschlüsse anderer Länder sind als gleichwertig anzuerkennen, soweit die zugrunde liegenden Prüfungsordnungen ein vergleichbares erziehungswissenschaftliches Studium im Umfang von mindestens 30 SWS beinhalten,
Alle vom Landesprüfungsamt getroffenen positiven Einzelfallentscheidungen (sowohl gegenüber den Ausbildungsstätten als auch gegenüber Ausbildungsinteressenten bzw. Ausbildungs-teilnehmern) zu den KJP-Zugangsvoraussetzungs-Anfragen bleiben übergangsweise auch bestehen.
Abschlüsse, die die Zugangsvoraussetzungen für die PP-Ausbildung erfüllen, sind natürlich auch für die KJP-Ausbildung zugelassen.
Ausbildung nach der geplanten Reform der Psychotherapeutenausbildung!
Voraussichtlich werden alle, die sich vor dem Wintersemester 2020/21 in einem für die Psychotherapieausbildung anerkannten Bachelor- oder Masterstudium befinden oder dieses bereits abgeschlossen haben, die bisherige postgraduale Ausbildung bis zum 01.09.2032 abschließen können.
Da die Ausbildung im Durchschnitt fünf Jahre dauert, sollte man spätestens in den nächsten fünf bis sechs Jahren mit der Psychotherapieausbildung beginnen.
Stand: 23.10.2019
Hier finden sie die Zulassungsvoraussetzungen nochmals als pdf-Datei zum Download: